Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Vermietung von Audio- & Karaoke-Equipment
(Zur Verwendung gegenüber Privat- und Geschäftskunden in Österreich)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge über Audio- und Karaoke-Equipment zwischen Ländle Karaoke (nachfolgend „Vermieter“) und unseren Kunden (nachfolgend „Mieter“).

2. Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher (B2C) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) als auch für Unternehmer (B2B). Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt.

§ 2 Mietdauer, Übergabe und Rückgabe

1. Die vereinbarte Mietdauer sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe und Rückgabe werden im jeweiligen Angebot bzw. Mietvertrag festgelegt. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietequipment zu den vereinbarten Zeitpunkten zu übernehmen und vollständig am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.

2. Der Mieter hat das Mietequipment bei Beendigung der vereinbarten Mietdauer vollständig, ordnungsgemäß und in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung. Die Rückgabe hat spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Kann der vereinbarte Rückgabezeitpunkt aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren und die weitere Vorgangsweise mit diesem abzustimmen. Eine eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer ist nicht zulässig.

3. Bei einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückgabe ist für den Zeitraum der verspäteten Nutzung ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe des anteilig auf diesen Zeitraum entfallenden vereinbarten Mietpreises zu entrichten. Ist aufgrund der verspäteten Rückgabe eine weitere vereinbarte Vermietung oder sonstige Nutzung des Mietequipments nicht oder nur verspätet möglich, ist der Mieter darüber hinaus zum Ersatz des dadurch tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Schadens verpflichtet, soweit er die verspätete Rückgabe zu vertreten hat. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht nicht, soweit den Mieter an der verspäteten Rückgabe kein Verschulden trifft. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise des Vermieters.

2. Der vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich vor Übergabe bzw. Aufbau des Mietequipments vollständig zu bezahlen. Die jeweils vereinbarten Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen sind dem Angebot bzw. der Rechnung zu entnehmen.

3. Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist die vollständige Zahlung Voraussetzung für die Übergabe bzw. den Aufbau des Mietequipments.

4. Bei nicht rechtzeitig erfolgter vollständiger Zahlung ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe bzw. den Aufbau bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 4 Kautionsregelungen

1. Zur Absicherung von Schäden, Verlust oder verspäteter Rückgabe hat der Mieter im Voraus eine Sicherheitsleistung (Kaution) zu hinterlegen:

2. Die Kaution wird nach der Rückgabe/Abholung des Equipments und einer eingehenden technischen Überprüfung (in der Regel innerhalb von 2-3 Werktagen) vollständig rückerstattet, sofern die Geräte vollständig, mängelfrei und sauber retourniert wurden. Normale Gebrauchsspuren sind werden nicht verrechnet. Nur der tatsächlich entstandene Schaden wird von der Kaution einbehalten.

3. Bei Stornierungen wird die Kaution unabhängig vom Stornozeitpunkt immer zu 100 % zurückgegeben.

§ 5 Stornobedingungen

Sollte der Mieter vom Vertrag zurücktreten, gelten folgende gestaffelte Stornobedingungen:

§ 6 Übergabe, Prüfpflicht und Sonderregelungen für Lieferung/Aufbau

1. Der Mieter hat das Equipment bei Übergabe auf äußerlich erkennbare Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen und erkennbare Mängel möglichst unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte, insbesondere hinsichtlich bei Übergabe nicht erkennbarer Mängel, bleiben unberührt.

2. Vereinbaren die Parteien eine Lieferung und/oder den Aufbau durch den Vermieter, gelten folgende Regelungen:

§ 7 Sachgemäße Nutzung, Witterungsschutz und Urheberrechte (AKM/Ausland)

1. Das Equipment darf nur sachgemäß und entsprechend der Bedienungsanleitung bzw. der Einweisung des Vermieters verwendet werden.

2. Da Audio- und Karaoke-Equipment extrem empfindlich auf Witterungseinflüsse reagiert, ist der Mieter verpflichtet, die Geräte im Freien absolut vor Regen, Feuchtigkeit, direktem Wind/Sturm und extremer Hitze/Sonneneinstrahlung zu schützen.

3. Urheberrechte und Musiklizenzen: Die Einholung aller für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Rechte (in Österreich insbesondere die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung von Gebühren an die AKM; im Ausland an die jeweils national zuständige Verwertungsgesellschaft wie z. B. die GEMA in Deutschland oder die SUISA in der Schweiz) liegt ausschließlich in der Verantwortung und Pflicht des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen, Strafen oder Nachforderungen dieser Verwertungsgesellschaften vollkommen schad- und klaglos.

§ 8 Grenzüberschreitender Einsatz, Zoll- und Transportauflagen

1. Genehmigungspflicht: Ein Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb Österreichs ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter zulässig.

2. Zoll- und Einfuhrbestimmungen: Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller zollrechtlichen Vorschriften, Einfuhrbestimmungen, Deklarationspflichten (z. B. Carnet ATA bei Drittstaaten wie der Schweiz) und alle damit verbundenen Kosten oder Gebühren.

3. Sicherer Transport: Bei grenzüberschreitenden Transporten ist der Mieter verpflichtet, das Equipment ausschließlich in den vom Vermieter bereitgestellten Transportcases (Flightcases) im geschlossenen Fahrzeug zu transportieren. Die Haftung des Mieters erstreckt sich vollumfänglich auf Transportschäden und Transporthindernisse (z. B. Beschlagnahmung durch Zollbehörden).

§ 9 Gewährleistung und technische Störungen

1. Allgemeine Gewährleistung: Der Vermieter gewährleistet, dass das vermietete Equipment bei Übergabe grundsätzlich für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet und frei von Mängeln ist, die seine vereinbarte Verwendung wesentlich beeinträchtigen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Mieters bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten insbesondere die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Konsumentenschutz- und Gewährleistungsrechts.

2. Meldung von Mängeln: Der Mieter hat erkennbare Mängel möglichst unverzüglich nach ihrer Feststellung dem Vermieter mitzuteilen. Während der Mietdauer auftretende technische Störungen sind dem Vermieter ebenfalls unverzüglich zu melden, damit ihm die Möglichkeit gegeben wird, die Störung zu beheben oder - soweit möglich und zumutbar - Ersatz zu leisten. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Mitteilung eines erkennbaren Mangels schuldhaft und entsteht dem Vermieter dadurch ein zusätzlicher Schaden, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Behebung von Mängeln und Ersatz: Bei einem vom Vermieter zu vertretenden Mangel ist der Vermieter berechtigt und, soweit gesetzlich erforderlich, verpflichtet, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Ist eine Behebung des Mangels oder eine Bereitstellung eines geeigneten Ersatzgeräts nicht möglich oder dem Mieter nicht zumutbar, richten sich die weiteren Ansprüche des Mieters nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Vom Mieter verursachte Schäden und Störungen: Keine Gewährleistungspflicht des Vermieters besteht für Störungen oder Schäden, die durch eine unsachgemäße oder vertragswidrige Verwendung, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, unsachgemäßen Transport, nicht bestimmungsgemäße Bedienung, Eingriffe in die Geräte oder sonstige vom Mieter zu vertretende Umstände verursacht wurden. Die gesetzlichen Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

5. Internet, Software und Dienste Dritter: Für die Verfügbarkeit und störungsfreie Funktion von Internetverbindungen, Stromversorgung, Mobilfunkverbindungen sowie von Software, Streamingdiensten, Online-Diensten oder sonstigen Leistungen Dritter, die für den Betrieb des Mietequipments erforderlich sind, übernimmt der Vermieter keine Verantwortung, soweit deren Störung nicht vom Vermieter zu vertreten ist. Dies gilt insbesondere für Störungen oder Einschränkungen der von KaraFun bereitgestellten Dienste, des KaraFun-Katalogs, der KaraFun-Software oder der hierfür erforderlichen Internetverbindung, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen.

5. KaraFun-Nutzung: Soweit für den Betrieb des Mietequipments ein KaraFun-Abonnement oder sonstige Leistungen von KaraFun erforderlich sind, erfolgt deren Nutzung im Rahmen der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen und Lizenzbestimmungen von KaraFun. Der Vermieter gewährleistet nicht die dauerhafte Verfügbarkeit einzelner Titel, Funktionen oder Online-Dienste von KaraFun, soweit deren Ausfall oder Einschränkung nicht vom Vermieter verursacht wurde.

§ 10 Sonderaktion „Foto-Rabatt“

Der Vermieter bietet optional eine Rückerstattung in Höhe von € 50,- auf den Brutto-Mietpreis an, sofern der Mieter dem Vermieter nach der Veranstaltung Bild- oder Videomaterial des Events zu Marketingzwecken zur Verfügung stellt. Die Gewährung des Rabatts ist an qualitative und inhaltliche Kriterien geknüpft, welche separat ausgewiesen sind. Eine Auszahlung kann im Vorfeld nicht garantiert werden.